Rangierdienst

Ein Beitrag aus der Verantwortung von MM, alias Thomas Bastian.
Stand: 1. Berichtigung vom 21.06.2004 Anregungen und Hinweise auf Fehler bitte an: MM

§1 Definition

Wie beim Vorbild, so wird auch bei im Modulbahnbetrieb unterschieden zwischen
*  Zugfahrten und
*  Rangierfahrten.
Zur Erinnerung: Eine Zugfahrt ist die Ein-, Aus- oder Durchfahrt eines Zuges auf einem Bahnhof, sowie die Fahrt auf freier Strecke.
Rangierfahrten sind Fahrzeugbewegungen zum Bilden und Auflösen von Zügen, für Bereitstellung zur Be- und Entladung von Fahrzeugen und die Abholung danach, oder bei Bauarbeiten. Die dabei zu bewegenden gekuppelten Fahrzeugeinheiten werden als Rangierabteilungen bezeichnet.
In der Regel arbeitet in der Praxis ein Rangierlokführer allein und selbstständig. Aber es kann dem Lokführer auch ein Rangierleiter zugeteilt sein (z.B. zur Einweisung oder zur Erhöhung des Spieleffektes). Dieser Rangierleiter kann auch z.B. der Zugführer eines Nahgüterzuges sein. Man spricht dann von einer begleiteten Rangierabteilung. Der Rangierleiter übernimmt die Organisation und Verantwortung für die durchzuführenden Rangieraufgaben.
Wenn auf größeren Bahnhöfen mehrere Rangierabteilungen gleichzeitig arbeiten, kann ein Rangiermeister bestimmt werden, der die Rangierarbeiten auf die verschiedenen Rangierabteilungen aufteilt. Er überwacht auch die zeitnahe Fertigstellung der Züge, die Bedienung von Anschlüssen, usw.

§2 Geschwindigkeit

Beim Rangieren wird auf Sicht gefahren. Der Rangierlokführer muss sich immer auf Hindernisse im Fahrweg einrichten. Hindernisse können unter anderem sein: Fahrzeuge im Gleis; nicht grenzzeichenfrei abgestellte Fahrzeuge im Nachbargleis; falsch gestellte Weichen oder Gleissperren; Be- und Entladeeinrichtungen oder Ladegut im Lichtraumprofil.
Die Geschwindigkeit sollte den Umständen angepasst sein:
*  Sichtstrecke und Bremsweg;
*  Länge der Rangierabteilung (Laufeigenschaften bestimmter Fahrzeuge);
*  Zustand der Gleisanlage;
*  geschobene oder gezogene Rangierabteilung.
Dabei darf die Geschwindigkeit 30 km/h nicht überschreiten.

§3 Rangiergrenzen

Beim Rangieren im Bahnhof darf nur maximal bis zur Rangierhalttafel (Signal Ra 10) rangiert werden. Wenn keine Rangierhalttafel aufgestellt ist, darf nur bis zur Spitze der Einfahrweiche rangiert werden. Muss über diese Grenzen hinaus gefahren werden, dann ist dafür die Zustimmung des Fahrdienstleiters notwendig.
Der Fahrdienstleiter darf eine Fahrt über die Rangiergrenzen nur zulassen, wenn er keine Zugfahrt von der benachbarten Betriebsstelle auf diesem Gleis zu erwarten hat.
Bei zweigleisigen Strecken ist für Fahrten über die Rangiergrenze vorzugsweise das Ausfahrgleis zu benutzen. Soll das Einfahrgleis benutzt werden, dann muss der Fahrdienstleiter vorher die Zustimmung des benachbarten Fahrdienstleiters einholen.
Beim Fahren über die Rangiergrenzen darf nur soweit wie nötig gefahren werden.

§4 Verständigung im Rangierdienst

Bevor mit den Rangierarbeiten begonnen werden darf, müssen sich die Rangierabteilung und der Fahrdienstleiter untereinander verständigen. Diese Verständigung umfasst drei Einzelpunkte:
*  Unterrichtung der Rangierabteilung an den Fahrdienstleiter;
*  Zustimmung des Fahrdienstleiters für die Rangierfahrt und
*  Fahrauftrag des Rangierleiters an den Rangierlokführer (nur bei begleiteten Rangierabteilungen).

Unterrichtung

Die Unterrichtung soll alle an den Rangierarbeiten beteiligten Eisenbahner über die geplanten Arbeiten informieren. Die Unterrichtung wird meist vom Rangierleiter oder -lokführer an den Fahrdienstleiter gerichtet, kann aber auch von einem Fahrdienstleiter an einen Lokführer gerichtet sein. Die Unterrichtung soll Angaben und zu Weg und Zweck enthalten.
Beispiel:
"Ich will den Ng 0815 auf Gleis 4 auflösen und vom Ausziehgleis nach Gleis 5 und 6 ausrangieren." oder
"Die Lok vom Dg 1278 geht über Gleis 4 ins Bw."
Die Unterrichtung darf für mehrere Rangierfahrten zusammengefasst werden.

Zustimmung

Wenn der Fahrweg für die Rangierfahrt eingestellt ist, erteilt der Fahrdienstleiter seine Zustimmung an die Rangierabteilung. Dabei ist für jede Rangierfahrt eine neue Zustimmung erforderlich.
Die Zustimmung kann gegeben werden:
- mündlich, z.B. "Fahrweg von Gleis 4 ins Ausziehgleis liegt.";
- mit Signal Gsp 1 oder Ra 12;
durch Hochhalten eines Armes (Vorsicht: Verwechselungsgefahr bei mehreren Rangierabteilungen!).
Das Signal einer abgelegten Gleissperre (Signal Gsp 2) gilt nicht als Zustimmung. Es zeigt nur die Stellung der Gleissperre an.
Die Fahrtstellung eines Hauptsignals gilt nicht für Rangierfahrten. Sie dürfen auch an einem Fahrt zeigenden Hauptsignal nur mit der Zustimmung des Fahrdienstleiters (siehe oben) vorbeifahren.
Die Zustimmung gilt bis zu der bezeichneten Stelle, bis zu einem Halt zeigenden Signal (Hauptsignal, auch bei Fahrtstellung; Gsp 0; Ra 11; Lsp; Schutzhaltsignal) oder bis sie widerrufen wird, z.B. mit einem Haltauftrag.
Bei unbegleiteten Rangierabteilungen darf der Rangierlokführer nun die Rangierabteilung in Bewegung setzen.
Bei begleiteten Rangierabteilungen ist die Zustimmung des Fahrdienstleiters ausschließlich an den Rangierleiter gerichtet. Bevor der Lokführer die Rangierabteilung in Bewegung setzen darf, ist noch der Fahrauftrag des Rangierleiters notwendig.

Fahrauftrag

Der Fahrauftrag ist bei begleiteten Rangierabteilungen an den Lokführer gerichtet. Er wird gegeben:
- mündlich, z.B. "Remse 12 vorziehen!", oder "Lok Ng 4812 in die Ladestraáe zurückdrücken!";
- durch Signal Ra 1 "Wegfahren";
- durch Signal Ra 2 "Herkommen".
Der Fahrauftrag gilt bis zu der bezeichneten Stelle, bis zu einem Halt zeigenden Signal (Hauptsignal, auch bei Fahrtstellung; Gsp 0; Ra 11; Lsp; Schutzhaltsignal) oder bis er widerrufen wird, z.B. mit einem Haltauftrag.
Für jede Rangierfahrt ist ein neuer Fahrauftrag erforderlich.

§6 Fahren ohne Verständigung

Auf kleineren Betriebsstellen, wo der Fahrdienstleiter die Rangierarbeiten mit einer Ortsrangierlok selbst durchführt, entfällt die Verständigung (natürlich ;-) ).
Nach einer beendeten Zugfahrt darf der Lokführer der Zuglok nach dem Abkuppeln selbstständig im Einfahrgleis bis zum nächsten den Fahrweg begrenzenden Signal, oder bis maximal zur nächsten Weiche/Kreuzung (grenzzeichenfrei) ohne Unterrichtung und Zustimmung vorziehen.

§7 Rangieren auf Hauptgleisen

Durch Rangierfahrten dürfen keine Züge aufgehalten werden. Hauptgleise müssen rechtzeitig vor Zugfahrten geräumt werden. Fahrzeuge dürfen auf Hauptgleisen nur mit Zustimmung des Fahrdienstleiters abgestellt werden.

§8 Bedienen von Weichen und Gleissperren

Weichen und Gleissperren dürfen grundsätzlich nur vom Fahrdienstleiter bedient werden. Der Fahrdienstleiter darf aber dem Rangierer die Erlaubnis zur selbsttätigen Bedienung der Weichen geben. Diese Erlaubnis kann sich auf einen bestimmten Bahnhofsteil (z.B. ein Rangierbezirk) oder auf einen bestimmten Zeitraum beschränken. Die Erlaubnis darf nur gegeben werden, wenn dadurch keine Zugfahrten gefährdet werden können. Die Erlaubnis kann jederzeit zurückgenommen werden.
Nach dem Beenden von selbstständigen Rangierarbeiten sind die Weichen wieder in die Grundstellung -soweit erkennbar- zu stellen.

§9 Verhalten in Rangierbezirken

Auf größeren Bahnhöfen mit häufigen und umfangreichen Rangierarbeiten kann ein Rangierbezirk eingerichtet sein. Ein Rangierbezirk ist ein Gleisbereich, der nicht oder nur selten von Zugfahrten berührt wird und in dem die Rangierabteilungen selbstständig und ohne Zustimmung des Fahrdienstleiters arbeiten können. Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann die Bedienung der Weichen vollständig in der Verantwortung der Rangierer liegen, oder die Bedienung der Weichen für ein selbstständiges Arbeiten kann vom Fahrdienstleiter zeitweise frei geschaltet werden. Für die genaue Verfahrensweise lässt man sich vor dem Beginn der Rangierarbeiten vom zuständigen Fahrdienstleiter einweisen. Meist wird nur für den Beginn von Rangierarbeiten eine Zustimmung des Fahrdienstleiters gefordert. Die Zustimmung für jede einzelne Rangierfahrt kann entfallen.

§10 Arbeitsunterlagen

Je nach Größe der Betriebsstelle und nach Umfang der anfallenden Rangierarbeiten können unterschiedliche Unterlagen erstellt werden, um die Rangierarbeiten zu koordinieren.

Güterzugbildungsvorschrift (GZV):

Für alle Bahnhöfe, auf denen Züge gebildet werden, oder Wagengruppen in Züge eingestellt werden, wird eine GZV erstellt. Die GZV enthält Angaben über die Bildung der Züge, d.h. über Wagenreihung und Länge der einzelnen Wagenrichtungsgruppen (Achs- oder Zentimeterangabe). Genaueres siehe Handbuch, Teil "Vorbildnaher Güterverkehr ..." (derzeit nur in Papierform verfügbar bei René Büchtermann).

Rangierarbeitsplan

Auf Bahnhöfen mit hohem Rangieraufkommen, z.B. mit einem örtlichen Rangierer, kann ein Rangier-arbeitsplan erstellt werden. Dort werden in zeitlicher Abfolge Angaben zu Bildung und Auflösung von Zügen, Behandlung von Nahgüterzügen, Bedienung von Anschlüssen und Übergabefahrten zu Anschlussstellen der freien Strecke, zur Gleisbelegung, zur Bereitstellung von Triebfahrzeugen aus dem Bw usw. gemacht.

Buchfahrplan, Bahnhofsfahrordnung:

Bei kleineren Rangierarbeiten, die von einer Zugmannschaft, oder vom Fahrdienstleiter (mit einer Ortsrangierlok) durchgeführt werden, können die Arbeitsaufgaben im Buchfahrplan der Zugmannschaft oder in der Bahnhofsfahrordnung des Fahrdienstleiters angegeben sein.

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